211.600
GEODG
CH-AI
Art. 9 Geodatengesetz (GeoDG) - Geodienste
Dienste und amtliche Vermessung
Art. 9 GeoDG · Geodienste
1. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zuständige Stelle ist für den Aufbau und Betrieb der Geodienste verantwortlich.
2. Die Standeskommission kann abweichende Zuständigkeiten festlegen und den Aufbau oder Betrieb Dritten übertragen.