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211.600 GEODG CH-AI

Art. 8 Geodatengesetz (GeoDG) - Gebühren

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Art. 8 GeoDG · Gebühren

1. Für die Abgabe und Nutzung von Geodaten sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.

2. Unter Behörden gelangen die Kosten für die Bearbeitung zur Verrechnung, für den Privatgebrauch wird zusätzlich ein Betriebskostenanteil und für den gewerblichen Gebrauch zusätzlich ein Betriebs- und Investitionskostenanteil verrechnet. Es können Pauschalen vorgesehen werden.

3. Die Standeskommission regelt das Nähere.

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