211.600
GEODG
CH-AI
Art. 7 Geodatengesetz (GeoDG) - Austausch unter Behörden
Zugang und Nutzung
Art. 7 GeoDG · Austausch unter Behörden
1. Die Behörden im Kanton gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Geobasisdaten und den übrigen Geodaten. Die Standeskommission kann den Austausch näher regeln.