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Art. 7 Geodatengesetz (GeoDG) - Austausch unter Behörden

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Art. 7 GeoDG · Austausch unter Behörden

1. Die Behörden im Kanton gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Geobasisdaten und den übrigen Geodaten. Die Standeskommission kann den Austausch näher regeln.

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