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211.600 GEODG CH-AI

Art. 6 Geodatengesetz (GeoDG) - Grundsatz

Zugang und Nutzung
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Art. 6 GeoDG · Grundsatz

1. Geodaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen oder nicht das übrige kantonale Recht anderes vorschreibt.

2. Zugang und Nutzung unterliegen, soweit das Gesetz keine besondere Vorschrift enthält, der Datenschutzgesetzgebung. Sie können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

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