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211.600 GEODG CH-AI

Art. 5 Geodatengesetz (GeoDG) - Standeskommission

Allgemeines
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Art. 5 GeoDG · Standeskommission

1. Die Standeskommission ist verantwortlich für den Vollzug des Gesetzes. Sie veranlasst die erforderlichen Vorkehrungen und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend

a) die Festlegung geografischer Namen;

b) die Geodienste von kantonalem Interesse;

c) die Festlegung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an diese;

d) den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 GeoIG; sie kann namentlich dem Kataster die Funktion als amtliches Publikationsorgan zusprechen oder dessen Führung Dritten übertragen;

e) die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.

2. Sie kann die kommunalen Körperschaften und die Werke verpflichten, an kantonale Stellen Daten zu liefern und kann die Form und den Inhalt der Lieferung näher regeln.

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