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211.600 GEODG CH-AI

Art. 4 Geodatengesetz (GeoDG) - Zuständige Fachstelle

Allgemeines
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Art. 4 GeoDG · Zuständige Fachstelle

1. Zuständig für das Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten ist jene kantonale Fachstelle, die für den Sachbereich, auf den sich die Geobasisdaten beziehen, verantwortlich ist. Sie gewährleistet die Verfügbarkeit der Geobasisdaten.

2. Die Standeskommission sorgt für die Koordination unter den Fachstellen und kann abweichende Zuständigkeiten festlegen.

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