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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Bewilligungsbehörde

Bewilligungs- und Beschwerdebehörden
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Art. 2 EG BewG · Bewilligungsbehörde

1. Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Volkswirtschaftsdepartement.

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