Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Kantonaler Bewilligungsgrund (EGBEWG)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1. Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsgründen in Art. 8 BewG wird der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert, dient.
1. Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Volkswirtschaftsdepartement.
1. Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.
1. Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.
1. Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig und für Strafsachen gemäss Art. 28-35 BewG die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Sinne des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
1. Der Grundbuchverwalter macht die Parteien auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.
1. Die Parteien oder ihre Vertreter haben die Bewilligung beim Volkswirtschaftsdepartement einzuholen.
2. Dem begründeten schriftlichen Gesuch sind der Grundbuchauszug (Liegenschaftenbeschreibung) und eine Planskizze beizufügen; das Volkswirtschaftsdepartement kann weitere Unterlagen einfordern.
3. Zudem hat es über alle Gesuche eine Kontrolle zu führen.
1. Das Volkswirtschaftsdepartement teilt seine Entscheide schriftlich und entsprechend den bundesrechtlichen Formvorschriften den Parteien, dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement und dem Bundesamt für Justiz mit. Die Weiterleitung der Akten an das Bundesamt für Justiz obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.
2. Das Kantonsgericht teilt seine Entscheide den Parteien, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement sowie dem Bundesamt für Justiz mit.
1. Wird der Entscheid weder durch die Parteien noch die beschwerdeberechtigten Behörden weitergezogen, so erwächst er in Rechtskraft.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement vergewissert sich der Rechtskraft und teilt den rechtsgültigen Entscheid den Parteien und dem Grundbuchverwalter mit.
1. Für alle Entscheide sind Gebühren von Fr. 100.-- bis Fr. 6000.-- festzusetzen. Die Standeskommission regelt deren nähere Ausgestaltung.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann angemessene Vorschüsse verlangen, die bei der Landesbuchhaltung zu deponieren sind.
1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1988 in Kraft.
2. Vom Bundesrat genehmigt am 18. Juni 1987.