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211.460 VEÜ CH-AI

Art. 5 Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht (VeÜ) - Kosten

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Art. 5 VeÜ · Kosten

1. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.

2. Das anordnende Gericht auferlegt die Kosten des Vollzugs der zu überwachenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.

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