211.460
VEÜ
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht (VeÜ) - Kosten
Art. 5 VeÜ · Kosten
1. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
2. Das anordnende Gericht auferlegt die Kosten des Vollzugs der zu überwachenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.