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211.460 VEÜ CH-AI

Art. 4 Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht (VeÜ) - Informationsaustausch

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Art. 4 VeÜ · Informationsaustausch

1. Das anordnende Gericht teilt seine Entscheide der zuständigen Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Kantonspolizei sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient.

2. Es ist zum Zweck der Eignungsabklärung ermächtigt, der vollziehenden Behörde Informationen sowie sachdienliche Akten weiterzuleiten.

3. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist befugt, das anordnende Gericht und die Kantonspolizei sowie weitere Behörden und Dritte zu informieren, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient.

4. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug informiert das anordnende Gericht, die Kantonspolizei sowie die gefährdete Person über den tatsächlichen Beginn und das Ende der elektronischen Überwachung sowie über Verstösse gegen die elektronische Überwachung.

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