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211.460 VEÜ CH-AI

Art. 3 Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht (VeÜ) - Verfahren

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Art. 3 VeÜ · Verfahren

1. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen über die Umsetzung der elektronischen Überwachung im Strafvollzug, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgehalten wird.

2. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug prüft auf gerichtliche Anfrage die Vollziehbarkeit der elektronischen Überwachung.

3. Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

4. Nach Beendigung der elektronischen Überwachung erstattet die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug dem anordnenden Gericht Bericht und stellt ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung.

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