211.460
VEÜ
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht (VeÜ) - Zuständigkeit
Art. 2 VeÜ · Zuständigkeit
1. Die kantonale Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB).
2. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei oder weitere Organe wie die Bewährungshilfe beiziehen und ihnen bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen.