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211.460 VEÜ CH-AI

Art. 2 Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht (VeÜ) - Zuständigkeit

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Art. 2 VeÜ · Zuständigkeit

1. Die kantonale Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB).

2. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei oder weitere Organe wie die Bewährungshilfe beiziehen und ihnen bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen.

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