211.451
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken - Meldepflichten
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken · Meldepflichten
1. Die für das Grundbuch zuständige Stelle hat dem Schatzungsamt sämtliche Handänderungen unter Angabe des Verkaufspreises zu melden.
2. Die Einwohnerkontrolle hat dem Schatzungsamt die Adressänderung der Grundeigentümer bzw. deren Vertreter zu melden.