211.451
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken - Akteneinsicht
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken · Akteneinsicht
1. Das kantonale Schatzungsamt bereitet die Schätzungen vor. Die Amtsstellen haben diesem die für den entsprechenden Zweck erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.