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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken - Akteneinsicht

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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken · Akteneinsicht

1. Das kantonale Schatzungsamt bereitet die Schätzungen vor. Die Amtsstellen haben diesem die für den entsprechenden Zweck erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.

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