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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken - Abgrenzungen

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken · Abgrenzungen

1. Bei Gebäulichkeiten, die sich über die Kantons- oder Bezirksgrenze erstrecken, ist das Wertverhältnis der in den beteiligten Kantonen oder Bezirken gelegenen Gebäulichkeiten zu bestimmen.

2. Das Übereinkommen vom 9./12. November 1940 zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in den beiden Kantonen liegen, ist, soweit anwendbar, zu berücksichtigen.

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