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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken - Ausnahmen von den Schätzungsrichtlinien

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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken · Ausnahmen von den Schätzungsrichtlinien

1. Für die Schätzung des Ertragswertes von landschaftlichen Gewerben oder Grundstücken sowie Sömmerungsbetrieben findet die aktuelle Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB) Anwendung.

2. Für den Verkehrswert von forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in der Regel ein Zuschlag von 20% zum Ertragswert, welcher sich aufgrund des Bodens, des Bestandes und der Bewirtschaftung ergibt, aufzurechnen.

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