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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken - Gegenstand der Schätzung

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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken · Gegenstand der Schätzung

1. Gegenstand der Schätzung sind Grundstücke im Sinne von Art. 1 der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken.

2. Nicht zu schätzen sind

a) im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ihrer Anstalten, des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appenzell, der Kirch- und Schulgemeinden, der Appenzeller Kantonalbank, der Appenzeller Bahnen und weiterer von der Steuerpflicht ausgenommener Grundstücke von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Soweit solche Grundstücke der Grundsteuer unterliegen, werden sie auf Verlangen der Eigentümer[1] oder der Steuereinschätzungsbehörde geschätzt;

b) öffentliche Kleinbauten wie Telefonkabinen, Denkmäler, Brunnen, Plastiksäulen etc.;

c) Fahrnisbauten, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuereinschätzungsbehörde eine Steuerschätzung anbegehrt wird;

d) unselbständige Baurechtsgrundstücke, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuereinschätzungsbehörde eine Steuerschätzung anbegehrt wird.

3. Bestandteile (Art. 642 Abs. 2 ZGB) sind in die Schätzung einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind sowohl die Zugehör (Art. 644 Abs. 2 ZGB) als auch die beweglichen Sachen (Art. 645 ZGB).

Gegenstand der Schätzung Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken →

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