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Grundstücke

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1.

Als Grundstücke im Sinne dieser Verordnung gelten

a) Grundstücke gemäss Art. 655 ZGB, nämlich

1. Liegenschaften;

2. in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte (Art. 779, 780 ZGB);

3. Bergwerke;

4. Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 646 ff., 712a ff. ZGB).

b) Gebäude, welche nicht Bestandteil eines Grundstückes sind, sondern auf Grund eines unselbständigen Baurechtes oder eines schuldrechtlichen Vertrages auf fremdem Boden erstellt wurden.

c) im kantonalen Recht begründete Grundstücke, nämlich

1. altrechtliche Baurechte;

2. Hüttenrechte in den Gemeinalpen gemäss Verordnung über die Gemeinen Alpen vom 12. Februar 1996 (Alpbüchlein);

3. selbständige Anteilrechte an privaten Alpen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken sowie gemischten Betrieben unterschieden

2. Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterstellt sind, sowie Grundstücke im Sinne von Art. 1 lit. c Ziff. 2 und 3 dieser Verordnung. Als gemischte Betriebe gelten Grundstücke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB. Alle andern Grundstücke gelten als nichtlandwirtschaftlich.

Organisation und Zuständigkeit

1. Schätzungsorgane sind

a) das kantonale Schatzungsamt;

b) die landwirtschaftliche Schätzungskommission;

c) die nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission;

d) das Oberforstamt (für Waldgrundstücke).

2. Der Vorsteher des kantonalen Schatzungsamtes oder dessen Stellvertreter ist zugleich Präsident der beiden Schätzungskommissionen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorgenommen werden. Er besorgt alle administrativen Arbeiten und führt den vollständigen Schätzungskataster. Zu seiner Aufgabe gehört die permanente Instruktion der Mitglieder der Schätzungskommissionen. Er ist kantonaler Angestellter.

3. Die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission bestehen je aus dem Vorsteher bzw. Stellvertreter des kantonalen Schatzungsamtes als Präsident und je vier Experten als Mitglieder. Bei den Schätzungen haben in der Regel der Vorsteher (bzw. sein Stellvertreter) und ein Mitglied mitzuwirken. Die Experten der beiden Kommissionen können bei Bedarf gegenseitig ausgetauscht werden.

4. Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt alljährlich durch den Grossen Rat.

5. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen haben die Ausstandsvorschriften gemäss Art. 121 StG zu beachten.

Umfang der Schätzungen

1. Bei der Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Waldgrundstücke sind nachfolgende Werte zu bestimmen

a) Ertragswert mit allfälligen Verkehrswertzuschlägen im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels als Steuerwert nach Art. 42 Abs. 6 StG;

b) Verkehrswert als Steuerwert nach Art. 42 Abs. 6 StG;

c) Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandrechten im Sinne von Art. 73 f. BGBB.

2. Für die Ertragswertschätzung und die Belastungsgrenze ist die Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) massgebend.

3. Bei nicht land- oder forstwirtschaftlichen Verhältnissen (Bauland, Kies- oder Sandausbeutung etc.) wird ein Verkehrswertzuschlag gemacht.

Umfang der Schätzungen

1. Bei der Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ist der Verkehrswert der Grundstücke als Steuerwert zu bestimmen (Art. 42 Abs. 6 StG).

Verfahren

1. Eine Totalrevision der Grundstückschätzungen findet normalerweise alle zehn Jahre statt.

Verfahren

1. Eine Zwischenrevision der Grundstückschätzungen findet statt

a) für neu errichtete Grundstücke;

b) auf Verlangen des Grundeigentümers;

c) auf Begehren der kantonalen Steuerverwaltung;

d) * auf Veranlassung der für das Grundbuch zuständigen Stelle;

e) auf Begehren der Perimeterschätzungskommissionen;

f) auf Begehren der Bodenrechtskommission.

2. Die Schätzungskommissionen ordnen von sich aus Neuschätzungen an, wenn erhebliche Änderungen (Neu- und Umbauten, Landzukauf, wertverändernde Gegebenheiten usw.) eingetreten sind.

Verfahren

1. Dem Grundeigentümer wird die Vornahme der Schätzung rechtzeitig mitgeteilt. Die Bekanntgabe an weitere Beteiligte (Pächter, Mieter etc.) ist Sache des Eigentümers.

2. Die Schätzung ist, von Ausnahmen abgesehen, aufgrund einer Besichtigung durch die zuständige Schätzungskommission vorzunehmen. Wenn die Schätzung besondere, den Schätzern abgehende Fachkenntnisse erfordert, kann die Schätzungskommission entsprechende Sachverständige beiziehen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen und der Schätzungskommission alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Diese Auskünfte sind auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer sowie die Mieter und Pächter oder andere Berechtigte haben den Schätzern Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. Verweigert der Grundeigentümer die verlangten Auskünfte oder steht er den Schätzungsorganen nicht zur Verfügung, so kann die Schätzung nach freiem Ermessen vorgenommen werden.

3. Kann die Schätzung trotz rechtzeitiger Ankündigung aus Verschulden des Eigentümers nicht vorgenommen werden, so hat dieser für die erwachsenden zusätzlichen Kosten nach Massgabe der zeitlichen Mehrbeanspruchung der Schätzungsorgane und allfälliger Reisekosten aufzukommen. Dies gilt auch, wenn zufolge Auskunftsverweigerung des Eigentümers besondere Erhebungen notwendig sind.

Verfahren

1. Über jede Schätzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält alle erforderlichen Angaben über die Schätzungsgrundlagen und die Berechnungsart.

Verfahren

1. Das kantonale Schatzungsamt hat das Ergebnis der Schätzung dem Grundeigentümer und dem Nutzniesser schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Auf entsprechendes Begehren ist diesem auch das Schätzungsprotokoll auszuhändigen.

2. Der kantonalen Steuerverwaltung ist eine Kopie des Schätzungsprotokolls zu übermitteln.

3. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle wird vom Ergebnis der Schätzung in Kenntnis gesetzt, sobald diese in Rechtskraft erwachsen ist.

Verfahren

1. Die Steuerverwaltung hat das Recht, gegen das Ergebnis von Schätzungen Rechtsmittel zu ergreifen.

Verfahren

1. Die Entschädigung für die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt im Rahmen der kantonalen Besoldungsverordnung.

Verfahren

1. Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie ist insbesondere befugt, Schätzungsmethoden und Schätzungshandbücher als anwendbar zu erklären.

Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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