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211.410 CH-AI

Art. 4 Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes

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Art. 4 Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes

1. Der Ratazins im Sinne Art. 17 Abs. 3 hat keinen Bezug auf kündbare Zeddel, bei denen keine Rückdatierung des Zinsverfalls stattfand, sondern die dem Grundsatze gemäss erstellt sind, dass der Zinslauf so lange gehen soll, als die Zeddelschuld überhaupt besteht.

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