211.410
CH-AI
Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes
Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes
1. Die Vergünstigung punkto St. Johannistag im Sinne von Art. 17 Abs. 2 hat auf alle Titel mit anderem als Martinizinsfall keine Anwendung.
2. Schlusssatz: Bei Abzahlung von ausgelaufenen unkündbaren Zeddeln muss, sofern im Zeddel nichts anderes bestimmt ist, der Ratazins im Sinne von Art. 17 Abs. 3 bezahlt werden und zwar ohne Rücksicht auf Zinsfuss und Zinsungsart (landrechtlich oder neuzinsig).