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Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes

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Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes

1. Die Vergünstigung punkto St. Johannistag im Sinne von Art. 17 Abs. 2 hat auf alle Titel mit anderem als Martinizinsfall keine Anwendung.

2. Schlusssatz: Bei Abzahlung von ausgelaufenen unkündbaren Zeddeln muss, sofern im Zeddel nichts anderes bestimmt ist, der Ratazins im Sinne von Art. 17 Abs. 3 bezahlt werden und zwar ohne Rücksicht auf Zinsfuss und Zinsungsart (landrechtlich oder neuzinsig).

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