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Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes

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Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend Erläuterung des Zeddelgesetzes

1. Handwechselzeddel im Sinne von Art. 11 haben beim sofortigen Inkasso eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.

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