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211.210 APV CH-AI

Art. 9 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Strafbestimmungen

Strafbestimmung
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Art. 9 APV · Strafbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder Verfügungen, die sich auf diese Verordnung stützen, werden, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft.

2. Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.

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