211.210
APV
CH-AI
Art. 7 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Bewilligungspflicht
Heimpflege
Art. 7 APV · Bewilligungspflicht
1. Werden gleichzeitig mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen, so sind die Vorschriften über die Heimpflege anzuwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.