Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.210 APV CH-AI

Art. 7 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Bewilligungspflicht

Heimpflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 APV · Bewilligungspflicht

1. Werden gleichzeitig mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen, so sind die Vorschriften über die Heimpflege anzuwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

← Art. 6 APV Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Geltungsbereich Art. 8 APV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →