211.210
APV
CH-AI
Art. 6 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Aufsichtsperson
Tagespflege
Art. 6 APV · Aufsichtsperson
1. Aufsichtsperson im Bereich Tagespflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
2. Die Aufsichtsperson besucht die Tagesfamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.