Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.210 APV CH-AI

Art. 5 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Bewilligung

Tagespflege
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Art. 5 APV · Bewilligung

1. Wer Kinder in Tagespflege nimmt, hat dies vorgängig der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

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