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211.210 APV CH-AI

Art. 4 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Aufsichtsperson

Familienpflege
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Art. 4 APV · Aufsichtsperson

1. Aufsichtsperson im Bereich Familienpflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.

2. Die Aufsichtsperson besucht die Pflegefamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.

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