211.210
APV
CH-AI
Art. 4 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Aufsichtsperson
Familienpflege
Art. 4 APV · Aufsichtsperson
1. Aufsichtsperson im Bereich Familienpflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
2. Die Aufsichtsperson besucht die Pflegefamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.