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211.210 APV CH-AI

Art. 3 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Geltungsbereich und Zuständigkeiten
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Art. 3 APV · Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für

a) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für Familienpflege und die Aufsicht über die Familienpflege;

b) die Erteilung und den Wiederruf der Bewilligungen für die Tagespflege, die Entgegennahme der Meldungen für die Tagespflege und die Aufsicht über die Tagespflege;

c) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen und Kinderhorten;

d) * die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht über die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege;

e) die Bezeichnung der Aufsichtsperson in den Bereichen Familienpflege und Tagespflege.

2. Sie ist zentrale Behörde nach Art. 2a PAVO.

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