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211.210 APV CH-AI

Art. 2 Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) - Standeskommission

Geltungsbereich und Zuständigkeiten
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Art. 2 APV · Standeskommission

1. Zuständige Behörde nach Art. 268, Art. 268c Abs. 3 und Art. 316 Abs. 1bis ZGB ist die Standeskommission. Sie erlässt für das Verfahren die erforderlichen Weisungen.

2. Sie kann Abklärungen und andere Aufgaben geeigneten Dritten, im Besonderen den Kindes- und Erwachsenenschutz- und den Sozialbehörden, übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie mit öffentlichen oder privaten Institutionen abzuschliessen.

3. Sie ist Aufsichtsorgan gemäss Art. 10 der Adoptionsverordnung (AdoV), übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der Familien-, Tages- und Heimpflege sowie im Bereich der Familienplatzierungsorganisationen aus und bewilligt die Führung von Kinderheimen. Sie kann die erforderlichen Weisungen erlassen.

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