Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.010 CH-AI

Kanton Appenzell Innerrhoden 211.010

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Einkaufstaxe für die Teilhaberschaft an Korporationen im Sinne von Art. 15 EG ZGB darf in der Folge höchstens auf den zehnfachen Betrag des im Verlauf der vorhergegangenen zehn Jahre dem einzelnen Anteilhaber durchschnittlich verabfolgten Korporationsnutzens festgesetzt werden. Innerhalb dieses Rahmens liegt die Genehmigung der von den Korporationsgemeinden beschlossenen Taxen im Ermessen des Grossen Rates.

1. Die bisher aufsichtsbehördlich genehmigten Einkaufstaxen der Korporationen bleiben anerkannt.

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