211.000
EGZGB
CH-AI
Art. 39 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bewilligung für Pfandleihgewerbe
Besondere Bestimmungen - Sachenrecht - Allgemeines
Art. 39 EG ZGB · Bewilligung für Pfandleihgewerbe
1. Die Bewilligung, das Pfandleihgewerbe zu betreiben, darf an öffentliche und gemeinnützige Anstalten oder an solche Personen erteilt werden, welche sich über einen unbescholtenen Leumund ausweisen und die nötigen finanziellen Garantien bieten.
2. Die Standeskommission kann eine Kontrolle über das Pfandleihgewerbe anordnen und weitere Vorschriften aufstellen.