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Art. 2 Vertrag über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen der Evangelischen Kirchgemeinde Altstätten

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Art. 2 Vertrag über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen der Evangelischen Kirchgemeinde Altstätten

1. Von den Evangelischen mit Wohnsitz im Gebiet Kapf erhebt der Kanton Appenzell I.Rh. nach innerrhodischem Recht die Kirchensteuer und überweist den Betrag der Evangelischen Kirchgemeinde Altstätten.

2. Die Höhe der Steuer orientiert sich nach dem, was von einem st.gallischen Kirchenmitglied der Evangelischen Kirchgemeinde Altstätten bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden müsste.

3. Der Steuerfuss wird auf der Grundlage der Innerrhoder Steuerverhältnisse und des Steuerfusses für die st.gallischen Kirchenmitglieder durch die Vorsteherschaft der Evangelischen Kirchgemeinde Altstätten festgelegt. Er bedarf der Genehmigung durch die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell I.Rh.

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