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Art. 3 Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden

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Art. 3 Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden

1. Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden dürfen nicht frei zu einer Ausserrhoder Kirchgemeinde wechseln oder die Ausserrhoder Kirchgemeinde, der sie angehören, frei wechseln.

2. Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden dürfen nicht frei zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell wechseln.

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