180.201
CH-AI
Art. 3 Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen
Art. 3 Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen
1. Von den in den genannten st.gallischen Kirchgemeinden inkorporierten Oberegger Katholiken wird die Kirchensteuer nach Innerrhoder Recht durch den Kanton Appenzell I.Rh. erhoben und den betreffenden st.gallischen Kirchgemeinden überwiesen. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag bemessen, der von einem st.gallischen katholischen Kirchgemeindemitglied in Berneck bzw. in Marbach bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
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Kanton Appenzell Innerrhoden 180.201
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