180.201
CH-AI
Art. 2 Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen
Art. 2 Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen
1. Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates können die Kirchgemeinden Berneck und Marbach die in Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 1 Abs. 3 genannten Pfarreiangehörigen als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Mitglieder ihrer Kirchgemeinde anerkennen.
← Art. 1 Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen
Kanton Appenzell Innerrhoden 180.201
Art. 3 Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen →