Art. 8 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Art. 8 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Die Parteien und die allfällig mitwirkenden Personen müssen während der ganzen Verhandlungen zugegen sein, und das Verfahren soll ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden.
2. Bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche und dinglich wirkende Rechte an Grundstücken ist die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Parteien in diesem Falle nicht gleichzeitig vor der Urkundsperson, so ist das Verfahren mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer jeden Partei besonders zu beurkunden. Solange nicht alle Beteiligten die Urkunde unterzeichnet haben, können die bereits Unterzeichneten ihre Erklärung bei der Urkundsperson schriftlich oder mündlich widerrufen.
3. Der mündliche Widerruf ist sofort schriftlich zu bestätigen.
4. Für die Beurkundung von Verträgen oder Abänderung eines Grundpfandrechtes genügt in der Regel die Anwesenheit des Grundeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden.