Art. 7 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Art. 7 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Die Urkundsperson liest den Parteien die Urkunde vor und lässt sich von ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthalte. Auf Verlangen ist die Urkunde den Parteien auch noch zum Lesen vorzulegen. Parteien, die die Urkunde selbst lesen, können auf das Vorlesen ausdrücklich verzichten.
2. Die öffentliche Beurkundung erfolgt in der Weise, dass die Urkundsperson auf der Urkunde unterschriftlich bescheinigt, die Urkunde sei den Parteien vorgelesen oder sie sei von ihnen gelesen worden und enthalte ihren Parteiwillen.
3. Die entsprechende Beurkundungsformel kann vor oder nach den Parteiunterschriften stehen.
4. Die Urkundsperson kann die Niederschrift der Urkunde einem Angestellten übertragen und diesen auch mit der Verlesung von Urkunden über Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken und Verträgen über Errichtung oder Abänderung von Grundpfandrechten (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3) beauftragen.