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178.710 CH-AI

Art. 6 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Verfahren und Form
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Art. 6 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

1. Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift hergestellt werden.

2. Sie muss enthalten

1. die genaue Bezeichnung der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und der nötigenfalls mitwirkenden Personen (Zeugen, Sachverständige, Übersetzer);

2. die Willensäusserung der Parteien;

3. Ort und Datum der Verhandlung und des Abschlusses des Rechtsgeschäftes;

4. die Unterschriften der Parteien und der mitwirkenden Personen;

5. die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson.

3. Wird in der Urkunde auf Belege Bezug genommen, so bilden diese einen Bestandteil der Urkunde und sind ihr beizulegen.

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