178.710
CH-AI
Art. 6 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Verfahren und Form
Art. 6 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift hergestellt werden.
2. Sie muss enthalten
1. die genaue Bezeichnung der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und der nötigenfalls mitwirkenden Personen (Zeugen, Sachverständige, Übersetzer);
2. die Willensäusserung der Parteien;
3. Ort und Datum der Verhandlung und des Abschlusses des Rechtsgeschäftes;
4. die Unterschriften der Parteien und der mitwirkenden Personen;
5. die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson.
3. Wird in der Urkunde auf Belege Bezug genommen, so bilden diese einen Bestandteil der Urkunde und sind ihr beizulegen.