Art. 5 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Art. 5 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Beim Fehlen der in Artikel 4 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Ausweise über die Vertretungsbefugnis, die Rechts- und Handlungsfähigkeit oder die erforderlichen Ausweise kann die öffentliche Beurkundung gleichwohl vorgenommen werden, wenn die Parteien es verlangen.
2. In der Urkunde ist jedoch der Mangel zu erwähnen und es sind die fehlenden Ausweise zu nennen.
3. Bevor die erforderlichen Ausweise über die Identität der Parteien und Ihrer Vertreter erbracht sind, darf die öffentliche Beurkundung nicht stattfinden.
4. Die Ausweise sind in der Regel in Urschrift vorzulegen. Die Urkundsperson kann nach Ihrem Ermessen die amtliche Beglaubigung der Unterschriften verlangen.
5. Abschriften und Photokopien über Ausweise können verwendet werden, wenn die Urschrift in amtlicher Verwahrung liegt und die Richtigkeit der Abschrift amtlich beglaubigt ist. In der Abschrift ist das verwahrende Amt und dessen Aktennummer anzugeben.