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Art. 4 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Verfahren und Form
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Art. 4 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

1. Die Urkundsperson belehrt die Parteien nach bestem Wissen über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde und macht sie auf Mängel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche mit gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam.

2. Die Urkundsperson hat die Identität der Parteien und der mitwirkenden Personen, die Vertretungsbefugnis von Vertretern und die Rechts- und Handlungsfähigkeit der beteiligten natürlichen und juristischen Personen sorgfältig zu prüfen und sich die erforderlichen Ausweise vorlegen zu lassen.

3. Soweit nach ehelichem Güterrecht bzw. den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 die Erklärung einer Partei der Zustimmung ihres Ehegatten bzw. eingetragenen Partners bedarf oder bei Rechtsgeschäften, die der Zustimmung von Erwachsenenschutzorganen oder anderer zuständiger Behörden bedürfen, hat die Urkundsperson darauf zu achten, dass die nach ehelichem Güterrecht bzw. Partnerschaftsgesetz notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden.

4. Die Urkundsperson hat die Beurkundung zu verweigern, wenn sie eine Partei nicht als urteilsfähig erachtet. Setzt sie in die Urteilsfähigkeit einer Partei Zweifel und wird die Ausfertigung trotzdem verlangt, so muss die Urkundsperson unter Kenntnisgabe an die Parteien auf der Urkunde eine entsprechende Bemerkung anbringen.

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