178.710
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Verfahren und Form
Art. 3 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Die Urkunde ist entweder von der Urkundsperson aufzusetzen oder aufsetzen zu lassen oder von den Parteien vorzulegen. Urkunden über Rechtsgeschäfte zur Begründung und Abänderung dinglicher Rechte an Grundstücken, sowie zur Begründung und Abänderung vormerkbarer persönlicher Rechte, soweit sie der öffentlichen Beurkundung bedürfen, sowie Urkunden über Verfügungen von Todes wegen, über Eheverträge und Vermögensverträgen zwischen eingetragenen Partnern sind ausschliesslich von der Urkundsperson aufzusetzen oder aufsetzen zu lassen.