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178.710 CH-AI

Art. 2 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Zuständigkeit - Bei Grundstücken im interkantonalen Verkehr
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Art. 2 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

1. Die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an einem Grundstück, das zusammenhängend, oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in zwei Kantonen liegen, erfolgt nach interkantonalen Übereinkommen.

2. Bestehen keine solchen Übereinkommen, so erfolgt die öffentliche Beurkundung in jedem Kanton für die Grundstücke, die ganz oder mit der grössern Fläche dort liegen (mehrfache Beurkundung).

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