178.710
CH-AI
Art. 1e Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Zuständigkeit - Im allgemeinen
Art. 1e Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Für Beglaubigungen, wie die Beglaubigung einer Unterschrift, einer Kopie oder der Übersetzung einer Urkunde, sind alle Urkundspersonen gemäss Art. 1 zuständig.
2. Die Ratskanzlei beglaubigt die Unterschrift der Urkundspersonen. Sie nimmt Beglaubigungen vor, wenn dies ein völkerrechtlicher Vertrag vorsieht oder wenn die Beglaubigung zuhanden einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines anderen Staates erfolgt.