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178.710 CH-AI

Art. 1e Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Zuständigkeit - Im allgemeinen
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Art. 1e Verordnung über die öffentliche Beurkundung

1. Für Beglaubigungen, wie die Beglaubigung einer Unterschrift, einer Kopie oder der Übersetzung einer Urkunde, sind alle Urkundspersonen gemäss Art. 1 zuständig.

2. Die Ratskanzlei beglaubigt die Unterschrift der Urkundspersonen. Sie nimmt Beglaubigungen vor, wenn dies ein völkerrechtlicher Vertrag vorsieht oder wenn die Beglaubigung zuhanden einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines anderen Staates erfolgt.

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