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178.710 CH-AI

Art. 1d Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Zuständigkeit - Im allgemeinen
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Art. 1d Verordnung über die öffentliche Beurkundung

1. Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig

a) die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter in sämtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten;

b) * der Leiter der für das Erbschaftswesen zuständigen Stelle und seine Stellvertreter im Ehegüter- und Erbrecht, im Vermögensrecht von eingetragenen Partnern, im Erwachsenenschutzrecht und für Verpfründungsverträge;

c) * der Leiter der für das Handelsregisterwesen zuständigen Stelle und seine Stellvertreter in Handelsregistersachen;

d) die ermächtigten Rechtsanwälte in sämtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten, ausser in Grundbuchsachen;

e) die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung in ihrem Tätigkeitsgebiet gemäss Ermächtigungsbeschluss der Standeskommission.

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