178.710
CH-AI
Art. 1d Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Zuständigkeit - Im allgemeinen
Art. 1d Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig
a) die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter in sämtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten;
b) * der Leiter der für das Erbschaftswesen zuständigen Stelle und seine Stellvertreter im Ehegüter- und Erbrecht, im Vermögensrecht von eingetragenen Partnern, im Erwachsenenschutzrecht und für Verpfründungsverträge;
c) * der Leiter der für das Handelsregisterwesen zuständigen Stelle und seine Stellvertreter in Handelsregistersachen;
d) die ermächtigten Rechtsanwälte in sämtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten, ausser in Grundbuchsachen;
e) die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung in ihrem Tätigkeitsgebiet gemäss Ermächtigungsbeschluss der Standeskommission.