178.710
CH-AI
Art. 1b Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Zuständigkeit - Im allgemeinen
Art. 1b Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Die von der Standeskommission erteilte Ermächtigung sowie die Änderung oder Aufhebung werden im amtlichen Publikationsorgan und auf der Webseite des Kantons veröffentlicht.
2. Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der Urkundspersonen werden im Staatskalender aufgeführt.