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Art. 1a Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Zuständigkeit - Im allgemeinen
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Art. 1a Verordnung über die öffentliche Beurkundung

1. Die Standeskommission ermächtigt auf Antrag einen Rechtsanwalt zur öffentlichen Beurkundung, wenn er in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, das innerrhodische Anwaltspatent besitzt und im Kanton Appenzell I.Rh. Wohnsitz hat.

2. Die Standeskommission kann auf Antrag einen Rechtsanwalt zur öffentlichen Beurkundung ermächtigen, der das Anwaltspatent eines anderen schweizerischen Kantons besitzt und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, sofern er im Kanton Wohnsitz hat und sich über eine hinreichende Befähigung zur Beurkundung ausweist.

3. Ermächtigte Rechtsanwälte bezeichnen sich im Geschäftsverkehr als „Öffentlicher Notar“.

4. Die Standeskommission kann fachlich geeignete Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung zur öffentlichen Beurkundung ermächtigen.

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