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178.710 CH-AI

Art. 15 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Verfahren und Form
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Art. 15 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

1. Diese Verordnung wurde vom Grossen Rat am 1. Juni 1951 angenommen und tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse werden ausser Kraft gesetzt.

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