178.710
CH-AI
Art. 12 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Verfahren und Form
Art. 12 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Die Niederschrift der Urkunde erfolgt in der Regel auf lose Blätter; sie kann auch in Bücher vorgenommen werden. Erfolgt die Urkundsniederschrift auf mehrere lose Blätter, so sind diese solid zusammenzuheften und jedes Blatt ist mit dem Stempel der beurkundenden Amtsstelle zu versehen.
2. Von jeder Urkunde hat die Urkundsperson eine Ausfertigung zu ihren amtlichen Akten zu nehmen.
3. Über die Beurkundungen von Bürgschaftserklärungen genügt die Führung eines besondern Registers.
4. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aufbewahrung der letztwilligen Verfügungen und über die öffentliche Beurkundung, Ordnung und Aufbewahrung der Grundbuchbelege.