178.710
CH-AI
Art. 11 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Verfahren und Form
Art. 11 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Für sprachunkundige Personen richtet sich die Beurkundung nach Art. 14 EG ZGB.
2. In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund des Beizuges eines Übersetzers anzugeben.
3. Ist eine Person (Partei) stumm oder taub, so darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn die Urkundsperson sich überzeugt hat, dass die betreffende Person (Partei) den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger (Taubstummenlehrer) beizuziehen.
4. In der öffentlichen Beurkundung ist festzustellen, auf welche Weise und durch wen der Person (Partei) der Inhalt der Urkunde bekanntgegeben worden ist.