Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
178.710 CH-AI

Art. 11 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Verfahren und Form
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

1. Für sprachunkundige Personen richtet sich die Beurkundung nach Art. 14 EG ZGB.

2. In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund des Beizuges eines Übersetzers anzugeben.

3. Ist eine Person (Partei) stumm oder taub, so darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn die Urkundsperson sich überzeugt hat, dass die betreffende Person (Partei) den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger (Taubstummenlehrer) beizuziehen.

4. In der öffentlichen Beurkundung ist festzustellen, auf welche Weise und durch wen der Person (Partei) der Inhalt der Urkunde bekanntgegeben worden ist.

← Art. 10 Verordnung über die öffentliche Beurkundung Zuständigkeit - Im allgemeinen Art. 12 Verordnung über die öffentliche Beurkundung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →