178.710
CH-AI
Art. 10 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Verfahren und Form
Art. 10 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Für leseunkundige Personen richtet sich die Beurkundung nach Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 29. April 2012.
2. In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund anzugeben, warum die Person nicht unterschreibt oder ihre Unterschrift durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lässt.