178.710
CH-AI
Art. 1 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
Zuständigkeit - Im allgemeinen
Art. 1 Verordnung über die öffentliche Beurkundung
1. Urkundspersonen sind
a) die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter;
b) * der Leiter der für das Erbschaftswesen zuständigen Stelle und seine Stellvertreter;
c) * der Leiter der für das Handelsregister zuständigen Stelle und seine Stellvertreter;
d) die von der Standeskommission ermächtigten Personen.