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178.710 CH-AI

Art. 1 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Zuständigkeit - Im allgemeinen
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Art. 1 Verordnung über die öffentliche Beurkundung

1. Urkundspersonen sind

a) die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter;

b) * der Leiter der für das Erbschaftswesen zuständigen Stelle und seine Stellvertreter;

c) * der Leiter der für das Handelsregister zuständigen Stelle und seine Stellvertreter;

d) die von der Standeskommission ermächtigten Personen.

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